Ab dem 1.1.2025 gelten wichtige Änderungen für Kleinunternehmer. Die Kleinunternehmer-Regelung wurde im Jahressteuergesetz 2024 angepasst, und das deutsche Umsatzsteuergesetz entspricht nun dem EU-Recht. Selbstständige sind ab diesem Datum direkt betroffen, ohne Übergangsregelungen oder -fristen.
Ab 2025 dürfen Kleinunternehmer im Vorjahr maximal 25.000 Euro Nettoumsatz erzielen (bisher 22.000 Euro Bruttoumsatz). Zur Prüfung müssen Selbstständige ihren Umsatz 2024 netto berechnen und mit der neuen Grenze vergleichen.
Ab 2025 wird die Obergrenze ausschlaggebend sein
Bisher durfte der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten, wobei unvorhergesehene Einnahmen den Kleinunternehmer-Status nicht gefährdeten.
Ab 2025 führt jedoch ein Überschreiten dieser Grenze aufgrund von EU-Vorgaben dazu, dass sofort zur Regelbesteuerung gewechselt werden muss. Bis zu diesem Übergang bleiben die erzielten Umsätze steuerbefreit.
Ab 2025 zählt das tatsächliche Überschreiten der Umsatzgrenze von 100.000 Euro. Der Wechsel zur Regelbesteuerung erfolgt sofort und nicht erst im nächsten Jahr, wenn dieser Grenzwert überschritten wird. Der Umsatz, der die Grenze übersteigt, muss mit Umsatzsteuer abgerechnet werden. Betroffene Unternehmer müssen dann sofort vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen.
Änderungen im Gesetz
Bisher wurde die Umsatzsteuer von Kleinunternehmern im Gesetz lediglich als "nicht erhoben" bezeichnet. Dies ließ vermuten, dass ihre Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, aber aufgrund der Geringfügigkeit nicht an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Ab 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern jedoch ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit.
Ab 2025 neue Frist bei Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung
Bislang konnten Unternehmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten. Ab 2025 muss der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres nach dem Besteuerungszeitraum erklärt werden.
Keine Pflicht zur E-Rechnung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen und können weiterhin Rechnungen auf Papier, als PDF, OpenOffice oder in Word-Format erstellen. Ab 2025 müssen sie jedoch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
Für den Empfang einer E-Rechnung genügt eine E-Mail-Adresse, an die der Geschäftspartner die Rechnung senden kann. Es gibt kostenlose Tools, wie z. B. von PDF24 im Internet, die E-Rechnungen in ein lesbares PDF umwandeln.
Kleinunternehmer-Regelungen in EU-Mitgliedsstaaten
Ab 2025 können Kleinunternehmer die Regelung auch für Umsätze im EU-Ausland anwenden, sofern der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt.
Wer Umsätze im EU-Ausland erzielt und die Kleinunternehmer-Regelung auf EU-Ebene in Anspruch nehmen möchte, kann sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die EU-Kleinunternehmer-Regelung registrieren.
Der jeweilige Ansässigkeitsstaat erteilt dem Unternehmen dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer.
Hinweis: Wer die EU-Kleinunternehmer-Regelung nutzt, ist verpflichtet, eine Umsatzmeldung im Quartalsrhythmus einzureichen.
Mein persönliches Fazit
Welche Vorteile hat diese neue Kleinunternehmer-Regelung für mich?
Kleinunternehmer können länger im Kleinunternehmerstatus bleiben, auch wenn ihre Umsätze leicht steigen. Dadurch können sie wesentlich flexibler agieren.
Mit der höheren Umsatzgrenze können Kleinunternehmer größere Aufträge annehmen, ohne sofort zur Regelbesteuerung wechseln zu müssen. Der Verwaltungsaufwand reduziert sich.
Kleinunternehmer, die im Vorjahr leicht über der alten Grenze lagen, haben die Möglichkeit, ihre geschätzten Umsätze für das laufende Jahr besser anzupassen.
Es ist wichtig zu wissen, dass die neuen Grenzen Nettosummen sind. Bisher wurde mit Bruttosummen gearbeitet.
Herzliche Grüße von Ute